Statuten
Genehmigt durch die Vereinsversammlung am 22. Mai 2014
Inhaltsübersicht
A Zweck
B Mitgliedschaft
C Organisation
D Politische Zusammenarbeit
E Kommunikation
F Rechnungswesen
G Statutenrevision
H Auflösung der Ortspartei
Um die Formulierungen einfach und verständlich zu gestalten wird bei Funktions- oder Rollenangaben die männliche Form verwendet.
Die Statuten sind auch als PDF-Dokument verfügbar.
A Zweck
Art. 1
Die «FDP.Die Liberalen Wetzikon» (Kurzform «FDP Wetzikon»), nachstehend bezeichnet als «Ortspartei», ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und gehört als Ortsgruppe der FDP des Bezirks Hinwil, des Kantons Zürich und der Schweiz an.
Art. 2
Die Ortspartei bezweckt die Pflege und die Förderung des liberalen Gedankengutes und die Behandlung der politischen Geschäfte des Bundes, des Kantons und insbesondere der Stadt Wetzikon.
B Mitgliedschaft
Art. 3
Ein Mitglied kann werden, wer älter als 18 Jahre ist, sich zum liberalen Gedankengut bekennt und eine über private oder geschäftliche Beziehung zu Wetzikon verfügt und die «liberale Vision» der Ortspartei als Leitbild mitträgt. Die Mitgliedschaft steht auch Ausländern offen.
Die Anmeldung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Wer neu nach Wetzikon zieht und bereits an einem anderen Ort Mitglied einer FDP-Ortsgruppe ist, wird ohne weitere Prüfung Mitglied der Ortspartei.
Die Ortspartei begrüsst neue Mitglieder umgehend nach der Aufnahme oder dem Übertritt und informiert sie über die Ortspartei.
Interessenten können als Sympathisanten ohne Beitragspflicht befristet aufgenommen werden.
Art. 4
Der Vorstand kann ein Mitglied bei Vorliegen schwerwiegender Gründe aus der Ortspartei ausschliessen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluss an die Vereinsversammlung rekurrieren. Der Entscheid der Vereinsversammlung ist endgültig.
C Organisation
Art. 5
Die Organe der Partei sind:
- Vereinsversammlung
- Parteiversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
- Fraktion des Gemeinderates
Der Vorstand der Ortspartei wird durch den Präsidenten geführt. Die Fraktion des Gemeinderates wird durch den Fraktionspräsidenten geführt.
Art. 6
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie ist jährlich bis spätestens Ende Mai durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung der Mitglieder muss mindestens zehn Tage vor der Vereinsversammlung mit Angabe der Traktandenliste erfolgen. Anträge der Mitglieder sind spätestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Art. 7
Mindestens 15 Mitglieder können mit schriftlicher Begründung eine ausserordentliche Vereinsversammlung verlangen.
Art. 8
Der Vereinsversammlung obliegen
- Genehmigung der Statuten
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Abnahme der Rechnung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Entwicklung und Festlegung der Ziele und des Parteiprogramms der Ortspartei
- Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Behandlung von Rekursen
Art. 9
Der Parteiversammlung obliegen
- Pflege der liberalen Grundwerte und des liberalen Gedankenguts
- Diskussion und Meinungsbildung zu Wahl- und Abstimmungsgeschäften
- Parolenfassung für Abstimmungsgeschäfte an der Urne
- Nomination von Kandidaten für Behörden und Kommissionen
- Bestimmung von kantonalen Delegierten
- Bestimmung der Bezirksdelegierten
Art. 10
Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen.
Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss der Fraktion des Gemeinderates der FDP angehören. Unter Leitung des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 11
Dem Vorstand obliegen
- administrative Führung der Ortspartei
- Vertretungen der Ortspartei nach aussen
- Vorbereitung der Wahl- und Abstimmungsgeschäfte
- Ansprache von Kandidaten als kantonale Delegierte oder Bezirksdelegierte
- Ansprache von Kandidaten für Behörden und Kommissionen
- Propaganda und Werbung sowie die Presseinformation
- Pflege der Verbindung zwischen den Parteimitgliedern, der FDP-Gemeinderatsfraktion und anderen Behördenmitgliedern
- Anordnung von Parteiversammlungen sowie die Organisation anderer Veranstaltungen
Art. 12
Zu den Vorstandssitzungen ist in der Regel schriftlich bzw. per E-Mail mit Traktandenliste einzuladen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder notwendig. In Ausnahmefällen können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.
Art. 13
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Ortspartei erfolgt im Kollektiv zu zweien. Das Kollektiv bilden dabei der Präsident oder Vizepräsident mit dem Aktuar oder Kassier.
D Politische Zusammenarbeit
Art. 14
Die Behördenmitglieder (FDP-Fraktion des Gemeinderates, Stadträte, Schulpflegen und weitere Behördenmitglieder) pflegen den engen Kontakt mit dem Vorstand der Ortspartei und mit den Mitgliedern der Ortspartei über die Parteiversammlung.
An den Parteiversammlungen nimmt mindestens ein Mitglied der Fraktion teil. Die Behördenmitglieder informieren an den Parteiversammlungen über anstehende Geschäfte, aktuelle Themen und über politische Vorstösse der Ortspartei.
Art. 15
Die Parteiversammlung kann ein politisches Anliegen an einen Gemeinderat bzw. Behördenmitglied adressieren. Dieser/s prüft die Lancierung eines politischen Vorstosses um das Anliegen zu portieren.
Art. 16
Die Behördenmitglieder bringen Parteibeschlüsse in ihre Gremien ein, sind aber nicht an Parteibeschlüsse gebunden.
E Kommunikation
Art. 17
Die Einladungen zur Vereinsversammlung und Parteiversammlung mit Angabe der Traktanden erfolgen auf schriftlichem Weg bzw. per E-Mail.
Art. 18
Die Medienmitteilungen der Ortspartei werden auf der Website der Ortspartei publiziert. Ergänzend kann die Ortspartei auch soziale Medien zur Unterstützung der Kommunikation einsetzen.
F Rechnungswesen
Art. 19
Das Rechnungsjahr endet am 31. März eines Jahres. Die Vereinsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren und eine Ersatzperson aus den Mitgliedern der FDP. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
G Statutenrevision
Art. 20
Änderungen der Statuten können durch die Vereinsversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Die Änderungsanträge sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Vereinsversammlung bekannt zu geben.
H Auflösung der Ortspartei
Art. 21
Die Auflösung der Ortspartei kann nur mit Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder einer Vereinsversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Auflösung als Traktandum besonders aufzuführen. Ein allenfalls verbleibendes Vermögen fällt an die FDP.Die Liberalen Bezirk Hinwil.